Lohnkosten: Grundmodell der Kosten, Aufwendungen und Zahlungsbestandteile

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Das Arbeitsverhältnis mit allen seinen Zwangsversicherungs- und Steuervorschriften ist zunächst eines: kompliziert. Während wir aber an dieser Stelle nicht auf die zahlreichen Melde-, Versicherungs- und Abführungspflichten eingehen können und wollen, interessiert im Zusammenhang mit dem internen Rechnungswesen insbesondere die Behandlung der Lohnkosten in der Kostenrechnung. Hier entstehen zahlreiche Fehler und Irrtümer in Klausuren ebenso wie in manchen Leerbüchern.

Bevor wir uns aber über die Differenzierung der Lohnkosten in Kostenarten hermachen, muß grundsätzlich über die Lohnkostenrechnung Klarheit geschaffen werden. Das leistet die folgende Übersicht – die selbst schon zeigt, daß Lohnkosten und Lohnzahlungen keineswegs dasselbe sind, denn die Verwechslung von Kosten und Zahlungen ist selbst schon ein beliebter Fehler:

Übersicht über die Zusammensetzung der Lohnkosten und -zahlungen (Beitragswerte 1. Halbjahr 2008)

 

Aufwendungen und Kosten

 

Auszahlungen

Arbeitgeber-Berufsgenossenschaft [BG] (100% von 4,5% bis ca. 50%) Überweisung des Beitrages
Arbeitgeber-Sozialversicherung [AG-SV], insbesondere:
1. Arbeitgeber-Rentenversicherung [RV] (50% von 19,9%)
2. Arbeitgeber-Krankenversicherung [KV] (50% von ca. 12%–16%)
3. Arbeitgeber-Pflegeversicherung [PV] (50% von 1,7%)
4. Arbeitgeber-Arbeitslosenversicherung [ALV] (50% von 3,3%)
bis maximal zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, plus eventuelle weitere (freiwillige) Leistungen des Arbeitgebers, z.B. vermögenswirksame Leistungen [VWL]
Überweisung am drittletzten Bankarbeitstag des Vormonats, also vorschüssig
Brutto-Arbeitsentgelt
z.B. gemäß Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer-Sozialversicherung (AN-SV): 1. Arbeitnehmer-RV (50% von 19,9%)
2. Arbeitnehmer-KV (50% v. 12%–16%)
3. KV-Sonderbeitrag (0,9%)
4. Arbeitnehmer-PV (50% v. 1,7%/1,95%)
5. Arbeitnehmer-ALV (50% von 3,3%)
Steuerabzug vom Arbeitslohn:
1. Lohnsteuer [LSt], progressiv 15%…45%
2. Solidaritätszuschlag [SZ] 5,5%
3. Kirchensteuer [KiSt] 8% oder 9%
Steuerabführung zum 10. des Folgemonats per elektronische Steueranmeldung
Evtl. weitere Abzüge, z.B. Lohnpfändung Abführung an jeweilige Gläubiger
Rest = Nettolohn Überweisung an Arbeitnehmer
theoretisch zum Monatsende, tatsächlich oft durch Vertrag ebenfalls 10. des Folgemonats, bisweilen oft noch weiter verzögert. AN muß Verzögerungen dulden (Treuerpflicht).

So zeigt die Skizze, daß Lohnkosten als Bewertung des Faktoreinsatzes periodenweise auftreten, aber die zugehörigen Zahlungen oft periodenfremd sind: die nachschüssige Abführung von Steuern, einigen Sozialkosten und der Nettolohnüberweisung führen dazu, daß die Summe der lohnbezogenen Kosten einer Periode und die Summe der en entsprechenden Zahlungen ungleich sind.

Zudem fehlen in der vorstehenden Skizze die kalkulatorischen Lohnkosten, die typischerweise gerade nicht zahlungsgleich sind. Kalkulatorische Lohnkosten entstehen, wenn jemand arbeitet, aber kein Geld erhält (und auch kein Arbeitsverhältnis entsteht). Die Lehrbuchlehre hat, daß das die Unternehmer betrifft, aber in Wirklichkeit gibt es längst auch andere Arten kalkulatorischer Lohnkosten. Das aber ist nicht das entscheidende Problem, das manchem angehenden Kostenrechner schlaflose Nächte bereitet.

Viel interessanter ist nämlich die Frage, wie die von der Lohnbuchhaltung festgestellten Kostensummen der Arbeitnehmer im Bereich der Kostenrechnung zu behandeln sind, wie also die bekannten Grunddefinitionen der Kostenrechnung auf die Ergebnisdaten der Lohnbuchhaltung anzuwenden sind. Das läßt Raum für die prächtigsten Prüfungsfallen. Hierzu werden wir uns in den folgenden Tagen an dieser Stelle etwas weiter verbreiten.

Links zum ThemaRechtsgrundlagen: was ist eigentlich ein Arbeitsverhältnis? | Arbeitsverhältnis – Freiberuflichkeit – Gewerbe: die grundlegende Unterscheidung | Steuer- und Abgabenquote bei Arbeitnehmern | Formelsammlung der BWL (u.a. mit aktuellen Beitragssätzen) (interne Links)

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