IAS 23: Abschaffung des Aktivierungswahlrechtes für Zinsaufwendungen ab 2009?

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Das IASB (International Accounting Standards Board) hat den Entwurf einer Überarbeitung des IAS 23 "Borrowing Costs" vorgelegt, in dem das bisherige Aktivierungswahlrecht der Fremdkapitalaufwendungen bei "qualifying assets" abgeschafft wird. Wird der Entwurf in Kraft gesetzt, so müssen solche Zinsaufwendungen müssen künftig als Teil der Herstellungskosten ausgewiesen werden und dürfen nicht mehr direkt erfolgswirksam als Aufwendungen behandelt werden.

Zinsen und ähnliche Finanzierungsaufwendungen, also beispielsweise auch Abgelder (Disagien) oder sogar Zinsdifferenzen aus Währungstransaktionen, konnten bisher nach IAS 23.7 ff alternativ entweder aktiviert oder als Aufwendungen erfaßt werden. Dieses Wahlrecht betrifft die sogenannten "qualifying assets", also Vermögensgegenstände, die eine "substantielle Zeit für ihre Herstellung oder Fertigstellung" benötigen (IAS 23.4). Dies schließt die "normale" Serienfertigung von dem Wahlrecht aus. Nur bei Bauprojekten wie der Herstellung eigengenutzter Immobilien konnte hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen ein Wahlrecht ausgeübt werden.

Absicht des IASB ist offensichtlich, die anschaffungsnahen Aufwendungen transparenter zu machen. Sie können durch Abschaffung des Aktivierungswahlrechtes nicht mehr in der Gewinn- und Verlustrechnung "untergehen". Leider spricht das IASB aber hinsichtlich der Schuldzinsen immer noch von "Kosten". Der Unterschied zwischen Zinskosten und Zinsaufwendungen wird nach wir vor ignoriert – sehr zu Lasten von Transparenz und Informationsnutzen.

Die Sache ist auch für Aus- und Fortbildungsprüfungen relevant, denn dort enthält jede Klausur, die was auf sich hält, Aufgaben zu den Herstellungskosten. Hier dürfte die Änderung also bald aufschlagen. Teilnehmer sollten die Reformen daher nicht aus den Augen verlieren und Dozenten ihr Lehrmaterial rechtzeitig anpassen. Beide ist, wie wir wissen, leider keine Selbstverständlichkeit.

Auch im deutschen Recht gibt es ein vergleichbares Wahlrecht in §255 Abs. 3 Satz 2 HGB. Ob dieses Wahlrecht bestehen bleibt, ist derzeit noch ungewiß. Eine diesbezügliche Änderung könnte mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) kommen, das zwar schon 2004 geplant, dann aber dem Gesetzgeber im Rohr steckengeblieben war. Nunmehr wurden aber gerade letzte Woche die Eckpunkte dieses Gesetzes von der Bundesjustizministerin vorgelegt. Für endgültige Aussagen ist es aber derzeit noch zu früh.

Links zum Thema: Irrungen und Wirrungen der Kostenrechnung: warum Bankzinsen keine Kosten sind | Handels- und Steuerrecht: Schwierige Aufgabengestaltungen zur Herstellkostenrechnung | Skript zum HGB-Abschluß | IAS/IFRS-Gesamtskript | Herstellkosten: der »wirkliche« Rechenweg (interne Links) IASB (externer Link)

 

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