Steuerrecht: Erhöhung der Verbrauchsfiktionsgrenze geplant

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Geringwertige Wirtschaftsgüter sind solche, deren Nettowert 410 Euro nicht übersteigt (§6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Über solche Vermögensgegenstände muß der Steuerpflichtige ein gesondertes Verzeichnis führen, sofern sich die Aufstellung über die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht schon aus der Buchführung ergibt (§6 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 EStG). Die in diesem Verzeichnis aufzuzeichnenden Daten wie Anschaffungsdatum und Wert des Vermögensgegenstandes sind nicht erforderlich, wenn das einzelne Wirtschaftsgut weniger als 60 Euro netto wert ist (R 6.13 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Hier ist anscheinend noch zum Juli dieses Jahres eine Eröhung auf 100 Euro geplant.

Die Sechzig-Euro-Grenze der Richtlinie ist faktisch eine Verbrauchsfiktionsgrenze, denn wenn ich über den "Kleinkram" kein Verzeichnis führen muß, kann ich diese Dinge sofort erfolgswirksam als Aufwand buchen – anstatt sie als geringwertige Wirtschaftsgüter u.U. jahrelang in einem Verzeichnis zu führen und abzuschreiben. Sie gelten damit sofort als verbraucht, obwohl sie faktisch oft sehr langfristig genutzt werden. Die Regelung ist zweifellos notwendig, denn Bürolocher, Taschenrechner, PDAs, Heftgeräte und ähnliche Objekte, die in ansehnlicher Zahl die Schreibtische und Aktentaschen bevölkern, müßten sonst in großer Zahl einzeln erfaßt werden – ein kaum tragbarer bürokratischer Aufwand. Und das genau ist auch der Grund für die Neuregelung, denn steigt die Verbrauchsfiktionsgrenze, so sinkt die mit der Führung des GWG-Verzeichnisses verbundene Bürokratie. Die Reform dient also in wünschenswerter Weise dem Bürokratieabbau.

Freilich hat die Sache auch noch eine weitere, von hartleibigen Steuerrechtlern oft übersehene Implikation: Wird ein Objekt über (gegenwärtig) 60 Euro bzw. (demnächst) 100 Euro netto eingekauft, so ist dies, falls in bar bezahlt wird eine Auszahlung, falls per Karte bezahlt wird eine Ausgabe (was keineswegs immer dasselbe ist!). Liegt die Sache aber unter der Verbrauchsfiktionsgrenze, so ist es zugleich auch eine Aufwendung und, bei betrieblicher Veranlassung, eine Kostenart (was ebenfalls oft ein Unterschied macht). Die Regelung der R 6.13 EStR hat also auch einen Bezug zu den bekanntlich wichtigen grundlegenden Definitionen (vgl. hier, S. 12 unten). Solche Spitzfindigkeiten sind gleichwohl sehr fundamental und daher prüfungsgefährlich. Warten wir also mal ab, wann der neue Grenzwert den Weg in einschlägige Übungs- und Prüfungsfragen gefunden hat…

Links zum Thema: Bürokratieabbau: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln | Formelsammlung der BWL | Controlling: Das Grundmodell nach Horváth und die Folgen (interne Links)

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