Keine Benzinquittungen mehr bei Internet-Auktionen

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"Ordnungswidrig handelt", so weiß §379 AO, "wer vorsätzlich oder leichtfertig" unrichtige Belege ausstellt oder richtige Belege falsch bucht, denn solche mehr oder weniger absichtsvollen Fehler können verwendet werden, über "steuerlich erhebliche Tatsachen" unrichtige Angaben zu machen – und das nennt man Steuerhinterziehung (§370 AO). Man könnte es allerdings auch als Volkssport bezeichnen.

Dabei ist gar nicht die Verfälschung bestehender Belege oder deren komplette Fälschung das häufigste Vergehen (was übrigens auch den bekanntlich strafbaren Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen würde, §267 StGB), sondern eher die Weitergabe unverfälschter Belege – wie zum Beispiel völlig echter Tankquittungen, die man zuletzt sogar schon bei einschlägigen Internet-Auktionen erwerben konnte. Wozu das gut sein soll, mag sich jeder selbst überlegen – wir stiften an dieser Stelle ja nicht zu strafbaren Handlungen an. Zumal die reine Weitergabe an sich eben bisher gar keinen Straftatbestand erfüllte. Das aber soll sich ändern:

Jetzt soll nämlich auch die Weitergabe unverfälschter Belege durch Ergänzung des §379 AO ab 2006 strafbar werden – ganz offenbar, um den schwunghaften Handel mit Benzinbelegen einzudämmen. Das soll dann nämlich bis zu 5.000 Euro Bußgeld kosten, also geringfügig mehr als eine normal an der Tankstelle erworbene Tankfüllung.

Links zum Thema: Erste Reformgesetze passieren den Bundesrat | Kleiner Ratgeber für steuerliche Außenprüfungen (interne Links)

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