Neues Kartellrecht tritt endlich in Kraft

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Nachdem der Gesetzentwurf schon seit Ende 2004 in den Ausschüssen lag und erbittert um Details gerungen wurde, ist gestern endlich die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bundesgesetzblatt erschienen. Leichter wird es damit für die Unternehmen aber nicht: die meisten Kartelldefinitionen des alten GWB wurden abgeschafft und gegen eine eher allgemeine Regelung aus Art. 81 des EU-Vertrages ersetzt.

So definierte das bisherige Kartellrecht einzelne Verhaltensweisen, die als verbotene Kartelle Gegenstand des Kartellverfahrens werden konnten; nunmehr enthält §1 GWB nur noch ein schwammiges Verbot von Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes bezwecken oder bewirken. Der Unternehmer soll also selbst wissen, ob was er tut eine Wettbewerbsbeschränkung ist – ja, sehr eindeutig, das! §2 GWB n.F. stellt jedoch bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von diesem Verbot frei, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung des Wirtschaftsprozesses oder des technischen Fortschrittes beitragen. Welche das konkret sind, verrät das Gesetz aber ebenfalls nicht, und die bisherigen §§4 bis 18, die genaue entsprechende Definitionen enthielten, sind abgeschafft worden.

Die bisherigen §§19-21 GWB mit den Definitionen der marktbeherrschenden Stellung gibt es nach wie vor – und auch die Preisbindung bei Büchern und Zeitschriften bleibt erhalten, was die Buchhändler und Verlage aufatmen läßt. Wirtschafts- und Berufsverbände können jetzt für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen, die von der Kartellbehörde anerkannt werden müssen – hier war bis in das Frühjahr noch um bestimmte Details gefeilscht worden. Und das Kartellverfahren war ja schon vor längerer Zeit reformiert worden.

Schon im November 2004 berichteten wir über die Details der Neuregelung, die jetzt, acht Monate später, endlich in Kraft tritt – nachdem sie schon seit Dezember in der neuen Fassung auf der Zingelseite zur Einsichtnahme bereitsteht. Doch auch in der jetzt erschienenen im Vergleich zu November letzten Jahres nur ganz minimal veränderten endgültigen Gesetzesversion wird das eigentliche Problem der zunehmenden staatlichen Gängelung und künstlichen Monopolisierung der Wirtschaft nichtmal beim Namen genannt: Gänzlich Wettbewerbsfreie Strukturen im Verkehrswesen, Staatliche Zwangspreise im Energiesektor oder die Defacto-Staatsmonopolwirtschaft im Gesundheitswesen sind nicht gerade das, was sich Artikel 81 des EU-Vertrages unter der Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Handlungsweisen vorstellt. Rot-Grün schafft es, das Kartellgesetz zu reformieren und dennoch die schleichende Transformation in eine Planwirtschaft voranzutreiben. Das Kartellrecht in Deutschland ist offensichtlich der Ort, wo es rückwärts vorwärts geht.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß sich das Lexikon für Rechnungswesen und Controlling und die Skipte auf der BWL CD schon seit Anfang des Jahres auf aktuellem kartellrechtlichen Stand befinden.

Links zum Thema: Vorausschau auf das neue GWB | Übersicht über das GWB | BWL CD (interne Links) Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (externer Link)

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