Am 1. Januar schlägt die Schuldrechtsreform zu

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Zum 1. Januar 2002 trat mit der Schuldrechtsreform die größte BGB-Reform überhaupt in Kraft. Teil dieser Reform waren auch Änderungen der Verjährung. Insbesondere beträgt die regelmäßige Verjährung nach §195 BGB nicht mehr (wie früher) 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre. Das gilt auch für eine Vielzahl von Fällen, die gemäß dem alten BGB einst in vier Jahre verjährten, wie z.B. in Verzug befindliche Forderungen aus Miete, und anderen Dauerschuldverhältnissen (§197 BGB a.F.) sowie bestimmte Forderungen von Kaufleuten nach §196 Abs. 2 BGB a.F.

Eine Übergangsvorschrift bestimmt ferner, daß die Dreijahresfrist des neuen §195 BGB auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, können auch Altfälle am 31.12.2004 verjähren, die nach dem alten Recht u.U. eine viele Jahre längere Verjährungsfrist gehabt hätten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens.

Um den Anspruch zu sichern empfiehlt es sich, den Schuldner schleunigst in Verzug zu setzen. Hierfür genügt eine privatschriftliche Mahnung allerdings nicht; gemäß §204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird der Lauf der Verjährung nämlich durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Gläubiger von durch Verjährung bedrohten Forderungen sollten sich also noch schnell einen der begehrten Vordrucke sichern. Der Antrag auf Vollstreckungshandlungen, z.B. den Vollstreckungsbescheid bewirkt übrigens einen Neubeginn der Verjährung (§212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Schuldnern, die auf Verjährung und damit Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung hoffen kann indes empfohlen werden, einfach abzuwarten (und zu hoffen, daß der Gläubiger diesen Artikel nicht gelesen und befolgt hat). Eine Zahlung zu leisten erkennt die Schuld an und bewirkt einen Neubeginn der Verjährung (§212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es kann sich also lohnen, auf einfache (nicht-gerichtliche) Mahnungen nicht zu reagieren: nach Silvester muß man es vielleicht gar nicht mehr!

Links zum Thema: Skript zum BGB | Übersicht über wichtige Verjährungsfristen (interne Links)

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