Vater Staat hilft bei der Gartenarbeit

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Wenig bekannt ist, daß Kosten für sogenannte "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" steuerlich abzugsfähig sind. Sie mindern die Steuerschuld unmittelbar. Man kann Vater Staat also an Gartenarbeit und Putzarbeiten beteiligen. Wie immer gilt aber auch hier, daß wer seine Rechte nicht kennt, von ihnen auch nicht profitiert. Obwohl die Finanzämter nachdem Wortlaut des §89 Satz 1 AO sogar die Abgabe eines entsprechenden Antrages von sich aus (!) anregen müßten, wenn dieser nur aus Unkenntnis unterblieben ist, tun sie dies doch in der Praxis nie. Man muß sich also selbst drum kümmern:

Nach §35a EStG sind nämlich folgende Steuerermäßigung möglich:

  • 10% der Aufwendungen aber maximal 510 €, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") ausgeübt wird (§35a Abs. 1 Nr. 1 EStG);
  • 12% der Aufwendungen aber maximal 2.400 €, wenn die Tätigkeit im privaten Haushalt durch einen sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmer erbracht wird (§35a Abs. 1 Nr. 2 EStG);
  • 20% der Aufwendungen aber maximal 600 €, wenn die Haushaltsdienstleistungen eingekauft wurden (Unternehmer) und die Zahlung durch Bankbeleg nachgewiesen wird (§35a Abs. 2 EStG).

Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. Putzen, Kochen, Pflege und Versorgung von Kranken und/oder alten Menschen und Gartenpflege. Nicht mehr dazu gehören Neuanlage eines Gartens oder seiner Bestandteile, weil dies Herstellungskosten sind. Das wurde zwischenzeitlich auch schon vom BMF spezifiziert. So sind Leistungen von Handwerkern nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um "kleinere Schönheitsreparaturen" handelt. Der Begriff Schönheitsreparaturen ist dabei nach §28 Abs. 4 Satz 3 II. BV auszulegen, umfaßt also Dinge wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden, Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Innentüren, Fenster und Außentüren, Beseitigung von Wand- und Deckenrissen sowie Dübellöchern, Reinigen und Entflecken eines Teppichbodens und andere kleinere Ausbesserungsarbeiten. Abgrenzungskriterium sind immer größere Anschaffungen, die als Herstellungskosten zu betrachten sind.

Nach Ansicht des BMF gehören außerdem nur solche Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder eines privaten Haushaltes erledigt werden und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen. Ausgeschlossen sind demnach Tätigkeiten, die den Einsatz eines Fachmannes erfordern oder nicht regelmäßig wiederkehren, wie beispielsweise Elektro- und Wasserinstallationsarbeiten, Heizungsinstallationen oder Fliesenlegerarbeiten.

Nicht anerkannt werden außerdem Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner, Kinder) oder ähnlichen Haushaltsangehörigen (unverheirateter Lebensgefährte), da es hier an der arbeitsrechtlichen Weisungsgebundenheit fehlt.

Links zum Thema: Übersicht zur Neuregelung der Minijobs (interner Link)

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