Kleine Übersicht über abgeschaffte Steuern

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Es gibt ihn tatsächlich, den Ausstieg aus der Besteuerung. Vielfach wurden jahrhundertealte Bagatellsteuern abgeschafft, weil sie zu verwalten mehr kostete als sie an Einnahmen erbrachten; manchmal schafften auch erst EU-Regelungen die Klärung der Steuerfront. Diese kleine Übersicht faßt die wichtigsten abgeschafften Steuern zusammen. Das ist wohl die schönste Art des Ausstieges!

Baulandsteuer

Die Baulandsteuer war eine Form der Grundsteuer, mit welcher baureife Grundstücke stärker besteuert wurden, um die Eigentümer zum Bauen zu bewegen. Diese Steuer wurde nur in den Jahren 1961 und 1962 erhoben.

Beförderungssteuer

Hier wurde die gewerbliche Beförderung von Personen und Waren besteuert. Ihre Ursprünge hatte diese Steuer wie auch die Kfz-Steuer in den mittelalterlichen Wegezöllen. Neben diversen Stempelabgaben wurden durch verschiedene Gesetze von 1900, 1906 und 1913 auch Frachturkunden erfaßt. Im Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 08.04.1917 trat erstmals eine nichtfiskalische verkehrs- und wirtschaftspolitische Lenkungsintention hervor, die sich bis in die Ökosteuer der Gegenwart fortsetzt. Im Jahre 1921 wurde die Steuer zum Teil aufgrund der internationalen Rheinschiffahrtsakte abgeschafft und 1936 als Beförderungssteuer auf den gewerblichen Fernverkehr wieder eingeführt, doch der Werksfernverkehr und die Beförderung von Umzugsgut blieben 1944 bis 1951 befreit. Zuletzt war diese Steuer eine dem Bund zustehende Verkehrssteuer, die mit der Reform der Umsatzsteuer zum 01.01.1968 aufgehoben wurde.

Börsenumsatzsteuer

Ursprünglich wurde durch das Reichsstempelgesetz ab 1881 das Börsengeschehen durch die fiskalische Belastung von Urkunden des Börsenverkehrs besteuert. Bereits 1885 wurde statt der Besteuerung der Urkunden eine Besteuerung der tatsächlichen Geschäftsabschlüsse mit Prozentsätzen eingeführt. Die Börsenumsatzsteuer wurde zum 01.01.1991 abgeschafft.

Ergänzungsabgabe

Die Ergänzungsabgabe wurde erstmals ab 01.01.1968 erhoben. Die Ergänzungsabgabe wurde in Höhe von 3% der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer erhoben. Die Ergänzungsabgabe wurde zum 01.01.1975 (Einkommensteuer) bzw. 01.01.1977 (Körperschaftssteuer) abgeschafft, lebt aber indirekt im Solidaritätszuschlag weiter.

Essigsäuresteuer

Angeblich um den landwirtschaftlich erzeugten Essig vor der industriell gefertigten Essigsäure zu schützen, wurde durch das Branntweinsteuergesetz vom 15.07.1909 die Essigsäuresteuer eingeführt. Die im Rahmen der damaligen Reichsfinanzreform eingebrachte Gesetzesvorlage hatte ein Verbot der Verwendung von Essigsäure zu Konservierungszwecken und in der Lebensmittelindustrie vorgesehen. Um die dadurch befürchtete Verteuerung des unentbehrlichen Essigs zu vermeiden und zugleich den Reichsfinanzen ein wenig aufzuhelfen, wurde stattdessen eine Verbrauchsabgabe auf Essig beschlossen, die erst ab 1922 auch offiziell Essigsäuresteuer hieß. Die Steuer ist 1949 auf den Bund übergegangen und wurde durch Gesetz vom 03.07.1980 zum 01.01.1981 abgeschafft.

Gesellschaftsteuer

Ähnlich der Börsenumsatzsteuer wurde ab 1850 diese Steuerart zunächst als Stempelabgabe auf Gesellschaftsverträge erhoben. 1922 wurde die Gesellschaftsteuer dahingehende umgebaut, daß unabhängig von der Beurkundung Kapitalzuflüsse für die Besteuerung erfasst wurden. Die Gesellschaftsteuer wurde zum 01.01.1992 abgeschafft.

Hypothekengewinnabgabe

Um den Gewinn, welchen Hypothekenschuldner nach der Inflation 1923 durch die Entwertung deren Schulden gemacht hatten, fiskalisch abschöpfen zu können, wurde die Hypothekengewinnabgabe geschaffen. Nach dem Zweiten Weltkrieg sind aufgrund des Gesetzess zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 in Höhe von 9/10 der im Verhältnis 10:1 umgestellten Grundpfandrechte sogenannte Umstellungsgrundschulden entstanden. Die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem Lastenausgleichsgesetz von 1952 auf die endgültigen Lastenausgleichsabgaben angerechnet worden. Die Abgabe wurde zum 31.12.1979 abgeschlossen.

Konjunkturzuschlag

Er wurde vom 01.08.1970 bis 30.06.1971 erhoben. Hierbei handelte es sich um eine Zwangsanleihe, welche in Höhe von 10% der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer erhoben wurde und nach dem 15.06.1972 zinslos an die Steuerpflichtigen zurückgezahlt wurde.

Kreditgewinnabgabe

Diese war eine Währungsabgabe, die im Rahmen des sogenannten Lastenausgleiches erhoben wurde. Sie sollte die Währungsgewinne abschöpfen, die Kreditschuldner durch die Abwertung ihrer nominal fixierten Schuldbeträge während der Inflation machten, und betraf nur gewerbliche Kredite. Erstaunlicherweise lief sie aber erst am 10.01.1974 aus und ist daher ein schönes Beispiel für die Langlebigkeit steuerlicher Kreativität!

Kuponsteuer

Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die an Gebietsfremde ausgezahlt wurden, unterlagen bis zum 31.07.1984 dieser speziellen Form der Kapitalerstragssteuer.

Leuchtmittelsteuer

Die Ursprünge sind im Mittelalter in Form der Besteuerung von Kerzenwachs zu finden. 1909 wurde durch den Reichstag die Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen beschlossen, was eigentlich den Kernpunkt der weiteren Entwicklung dieses Gesetzes bildete. Zum 01.01.1993 wurde die Leuchtmittelsteuer abgeschafft.

Lohnsummensteuer

Diese war Teil der Gewerbesteuer und konnte mit Zustimmung der Landesregierung neben der im (damaligen) Gewerbesteuergesetz zwingend vorgeschriebenen Besteuerung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals von den Gemeinden als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Die Unternehmen hatten dabei den Gemeinden eine monatliche oder vierteljährliche Steuererklärung abzugeben, in der die Steuer in einem dem Berechnungsschema der Gewerbesteuer ähnelnden Berechnungsschema aufgrund eines Hebesatzes zu berechnen war. Durch das Steueränderungsgesetz von 1979 wurde diese Steuer ab dem 01.01.1980 abgeschafft.

Notopfer Berlin

Das Notopfer Berlin war eine Sondersteuer die nach der sowjetischen Blockade Berlins 1948 zur finanziellen Unterstützung Berlins eingeführt wurde. Diese Steuerart wurde als Sondersteuer vom Einkommen bis zum 01.01.1958 sowie als Briefmarkensteuer bis zum 01.04.1956 erhoben.

Salzsteuer

Die Salzsteuer dürfte eine der ältesten Steuern überhaupt sein, die in der Entstehung noch auf das römische Vorbild zurückgriff. Ursprünglich als Zoll erhoben, wurde im Mittelalter auf die Erhebung in Form einer Konzessionsabgabe umgestellt. 1867 wurde auf eine produktionsabhängige Steuer von damals 12 DM pro Doppelzentner umgestellt. Die Salzsteuer wurde zum 01.01.1993 abgeschafft.

Speiseeissteuer

Es handelte sich um eine Tochter der Getränkesteuer, welche letztmals 1971 erhoben wurde. Sie ging noch auf die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26.07.1930 zurück und erfaßte auch alkoholfreie Getränke wie Limonaden oder Mineralwasser. Steuerpflichtig mit 10% war nur der Verzehr an Ort und Stelle.

Spielkartensteuer

Ursprünglich wurden hier im 18. Jahrhundert Stempelabgaben in Form eines Spielkartenmonopoles erhoben. 1919 wurde die Abgabe durch das Reichsspielkartensteuergesetz zur Verbrauchsteuer erklärt. Zum 01.01.1981 wurde diese Steuerart abgeschafft.

Stabilitätszuschlag

Der Erhebungszeitraum war der 01.07.1973 bis 30.04.1974. Er betrug 10% der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld. Rechtsgrundlage war das Steueränderungsgesetz 1973. Abgabenpflichtig waren nur Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 24.000 DM (Ledige) bzw. 48.000 DM (Verheiratete); der Stabilitätszuschlag ähnelte also insofern der Ergänzungsabgabe.

Süßstoffsteuer

1922 wurde diese Steuer zwecks der steuerlichen Gleichstellung dieses Produktes mit dem Zucker (in Sachen Zuckersteuer) eingeführt. 1965 wurde sie wieder abgeschafft.

Teesteuer

Vom 17 Jahrhundert bis 1950 wurde diese Steuer nur als Einfuhrzoll erhoben. 1950 wurde eine separate Teesteuer beschlossen, die erst zum 01.01.1993 ihr Ende fand – im Zuge der Harmonisierung der Europäischen Märkte im Rahmen des Vertrages von Maastricht.

Vermögensabgabe

Es handelte sich um eine Abgabe, die bereits seit dem frühen Mittelalter zur Überwindung von Kriegs- und Notzeiten erhoben wurde. Zuletzt wurde die Vermögensabgabe im Rahmen des Lastenausgleiches nach dem zweiten Weltkrieg erhoben. Die Vermögensabgabe war letztmals zum 10.02.1979 zu entrichten.

Vermögenssteuer

Diese Steuer ist nicht im eigentlichen Sinne abgeschafft, aber darf aufgrund des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.07.1995 ab dem 01.01.1997 nicht mehr angewandt werden. Das entspricht im Effekt einer Abschaffung, obwohl es formal nur eine Aussetzung ist.

Wechselsteuer

Beginn: 17. Jahrhundert in Form einer Stempelabgabe. 1923 wurde die Steuer reformiert. Nachdem die Steuer ab 14.09.1944 nicht mehr erhoben wurde, lebte sie 1948 wieder auf. Die Wechselsteuer wurde zuletzt durch Wechselsteuermarken erhoben, die bei den Postämtern erhältlich waren und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren. Zum 01.01.1992 wurde die Wechselsteuer abgeschafft.

Wertpapiersteuer

Die Wertpapiersteuer ging aus den Stempelabgaben des 19. Jahrhunderts hervor und wurde zum 25.03.1965 abgeschafft.

Zuckersteuer

Die Fiskalexperten der mittelalterlichen Königshöfe entdeckten mit dem Aufblühen des Überseehandels mit Rohrzucker im 16. Jahrhundert natürlich sofort eine neue Steuerquelle. 1841 wurde in Deutschland eine echte Zuckersteuer eingeführt, die nach dem Gewicht der angelieferten Zuckerrüben bemessen wurde. 1887 wurde diese in eine kombinierte Material- und Fabrikatsteuer umgestaltet, die die Steuerpflicht an das Inverkehrbringen knüpfte. Nach Neuregelungen 1923 und 1938 ging die Steuer 1949 auf den Bund über und wurde zum 01.01.1993 im Rahmen des Vertrages von Maastricht abgeschafft.

Zündwarenmonopol

Das durch das Reichsgesetz vom 29.01.1930 zum 01.06.1930 errichtete staatliche Monopol auf Streichhölzer geht auf einen Anleihevertrag des deutschen Reiches mit dem schwedischen Zündholzkonzern Svenska Tändsticks Aktiebolager (STAB) vom 26.10.1929 über 125 Millionen US$ zurück und war insofern ein Kind der Weltwirtschaftskrise. Obwohl es sich nicht um eine Steuer im eigentlichen Sinne handelt, entfaltete das Zündwarenmonopol doch steuerähnliche Wirkungen. Die Schweden waren an einer Monopolisierung des deutschen Zündholzmarktes interessiert, weil sie die starke Stellung, die sie sich geschaffen hatten, durch den preiswerten Absatz russischer Hölzer gefährdet sahen. 1949 wurde das Finanzmonopol vom Bund übernommen und mit der vollständigen Rückzahlung der Anleihen zum 15.01.1983 gegenstandslos, so daß durch ein Gesetz vom 27.08.1982 zum 16.01.1983 ein freier Zündholzmarkt geschaffen werden konnte.

Zündwarensteuer

Diese Steuer wurde in Deutschland ab 1909 erhoben. Steuerpflichtig waren Zündhölzer, Zündspäne, Feuerzeuge und Feuersteine. Die Zündwarensteuer wurde zum 01.01.1981 abgeschafft.

Links zum Thema

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