Übersicht zur Reform des Geschmacksmustergesetzes zum 1. Juni 2004

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Zum 1. Juni tritt die Reform des Geschmachsmusterschutzes in Kraft, die gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die Reform dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Der vorliegende Beitrag gibt eine Übersicht über Inhalt und systematische Einordnung des Geschmacksmusterschutzes und kann als Richtlinie zur Aktualisierung von Lehrmaterialien oder Manuskripten benutzt werden. Die BWL CD ist ab Erscheinungsdatum 19.03.2004 (mit Lexikon ab Version 8.13) in dieser Hinsicht auf dem neusten Stand.

Der Geschmacksmusterschutz

Obwohl es sich hier auch um einen "Musterschutz" handelt, haben wir es doch mit einer gänzlich anderen Kategorie als im Patentschutz zu tun: schon die Terminologie des Gesetzes, daß der Geschmacksmusterschutz dem Urheber des Musters zustehe offenbart, daß diese Schutzart eigentlich eine Kategorie des Urheberrechts ist.

Umfang und Inhalt des Geschmacksmusterschutzes

Gemäß §§1 und 2 GeschmMG steht das Recht auf Nachbildung eines gewerblichen Musters ausschließlich dem Urheber desselben zu. Als Muster oder Modelle werden gemäß §1 GeschmMG zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen angesehen; hierzu zählen auch die Verpackung, graphische Ausstattung, Typographie und andere Gestaltungselemente. Schutzgegenstand ist also im wesentlichen die äußere Gestaltung von Produkten. Anders als beim Patent- oder Gebrauchsmusterschutz besteht hier also keine Erfordernis einer Erfindung. All dies entspricht inhaltlich eindeutig dem Urheberrecht eher als dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht.

Grenzen des Schutzes

Vom Geschacksmusterschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Produkten, die durch die technische Funktionsweise bedingt sind, die in einer bestimmten Form nachgebildet werden müssen, damit das Produkt mit einem anderen Erzeugnis zusammenarbeitet oder eine gemeinsame Funktion erfüllt, die gegen die guten Sitten verstoßen, Hoheitszeichen, Wappen usw. (§3 Abs. 1 GeschMG).

Zuordnungsprobleme

Es kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob ein konkretes Objekt eher nach dem Geschmacksmuster- oder eher nach dem Urheberrechtsgesetz zu schützen ist. Der Geschmacksmusterschutz hat dabei den Vorteil, durch Eintragung beim Patentamt "objektiv" zu sein während der Urheberrechtsschutz schon ohne Eintragung wirksam aber u.U. schwerer nachweisbar ist. Unter Umständen kann auch der gleichzeitige Schutz nach beiden Normen in Frage kommen.

Rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit

Der Geschmacksmusterschutz ist rechtsgeschäftlich übertragbar (§§29-32 GeschmMG) und unterscheidet sich insoweit vom Urheberrecht, das nur durch Erbschaft aber ansonsten ausschließlich durch Lizenz aber nicht durch andere Rechtsgeschäfte übertragbar ist. Muster von Arbeitnehmern stehen dem Arbeitgeber zu (§7 Abs. 2 GeschmMG).

Rechte aus dem Geschmacksmuster

Jede Nachbildung eines Musters ohne Genehmigung des Berechtigten ist verboten (§38 Abs. 1 GeschMG). Kopien oder ähnliche Produkte können verbotene Nachbildungen sein, nicht jedoch Einzelstücke für private Verwendung, Hobbyprodukte, Versuchs- und Testexemplare oder in ein Schriftwerk aufgenommene einzelne Muster oder Nachbildungen (§40 GeschMG). Der Inhaber muß sich auch um sein Geschmacksmuster selbst kümmern und gegen Verstöße selbst vorgehen. Wie alle gewerblichen Schutzrechte bietet der Geschmacksmusterschutz nur ein staatlich Garantiertes Monopol, aber keine Durchsetzung von Amts wegen.

Verfahrensdetails

Auch für Geschmacksmuster gibt es ein Musterregister, das ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird (§§11ff GeschmMG). Das Patentamt macht jede Eintragung in das Musterregister oder jede Verlängerung des Schutzes durch einmalige Veröffentlichung bekannt (§20 GeschMG). Nunmehr sind endlich auch elektronische Dokumente ausdrücklich zugelassen (§25 GeschMG), was ein wesentlicher Modernisierungsschritt der GeschMG-Reform war.

Schutzdauer

Der Schutz dauerte bisher 20 Jahre, wurde nunmehr durch die Geschmacksmusterreform aber auf 25 Jahre verlängert und beginnt mit dem Tag der Anmeldung (§27 Abs. 1 und 2 GeschMG). Auch hier sind Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Schutzes verlangt, deren Fälligkeit in §28 GeschMG geregelt wird. Die Gebühr steigt im Zeitablauf, weil das Nichtbenutzen von Mustern im Interesse der Allgemeinheit teurer werden soll.

Erlöschen des Schutzes

Das Geschmacksmuster erlischt bei Beendigung der Schutzdauer, auf Antrag des Inhabers, durch Nichtzahlung der Gebühren oder auf Antrag eines Dritten, der einen Löschungsanspruch haben kann, wenn das eingetragene Modell nicht schutzfähig war oder der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.

Links zum Thema

Gesetzesveröffentlichung im Bundesanzeiger (externer Link)

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