Bevorstehende Änderungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

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Die Preiskämpfe um Kunden, deren Geldbörsen angesichts der Teuroflation in Stacheldraht gewickelt zu sein scheinen, werden immer kurioser: so soll das Modehaus Schütte in Oldenburg allen Kunden 20 € Rabatt gewährt haben, die im Geschäft einen Kopfstand machen. Was zunächst wie ein Aprilscherz anmutet, ist in Wirklichkeit doch ein Zeichen eines wieder heftiger werdenden Wettbewerbes um Kunden, der auch über den Preis ausgetragen wird – und so ist es auch höchste Zeit, nach dem Rabattgesetz und der Zugabeverordnung endlich auch die kaiserlichen Vorschriften zur Wettbewerbsbehinderung aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 07.06.1909 zu streichen.

Echte Rabatte gibt es bislang nur im Schlußverkauf, in Räumungsverkäufen oder bei Jubiläumsaktionen. Schlußverkäufe werden von §7 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf jeweils 12 Werktage beginnend am letzten Montag im Januar und Juli für Textilien und verwandte Produkte gestattet, Jubiläumsverkäufe sind nur alle 25 Jahre zulässig (§7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) und Räumungsverkäufe nur bei Vorliegen einer "Räumungszwangslage" wie einem bevorstehenden Umbau oder nach Schadensfällen, die die Räumung des Ladens erzwingen (§8 UWG) – darüberhinaus sind "Sonderveranstaltungen" verboten. So durfte der Textilkonzern C&A Anfang des Jahres 2002 im Zusammenhang mit der Euro-Einführung nichtmal pauschale Preisnachlässe auf sein gesamtes Angebot einräumen: Ruhe ist immer noch erste Bürgerpflicht, auch im Handel.

Damit ist die Intention des Gesetzgebers, die durch den Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung offenbar wurde, ad absurdum geführt, denn faktisch sind Preisnachlässe, die sich auf mehr als "einzelne Sonderangebote" (§7 Abs. 2 UWG) beziehen, immer noch verboten (§7 Abs. 1 UWG).

Doch das könnte sich ändern: die neue Bundesjustizministerin Zypries hat angekündigt, diese Regeln streichen zu wollen. Insbesondere Preise, Sonderaktionen, Jubiläums- und Räumungsverkäufe sollen dereguliert werden. Die Liberalisierung des Wettbewerbsrechts könnte damit auch den Wettbewerb um den Kunden intensivieren und eine Entwicklung hin zur kundenorientierten Dienstleistungsgesellschaft auch in Deutschland fördern.

Wenn dies jedoch wirklich beabsichtigt ist, könnte dies erst der erste Schritt auf einem langen Weg sein: Pflichtfahrgebiete, also Kontrahierungszwang für Taxen, staatlich genehmigte Festpreise im Personenverkehr, Zwangsaufkauf von "Ökostrom" durch die Netzbetreiber weit über dem Steckdosenpreis und nicht zuletzt die derzeitige Einführung der Planwirtschaft im Gesundheitswesen – der Weg zurück in die Marktwirtschaft, aus der Deutschland sich schon mit den kaiserlichen Wettbewerbsverhinderungsgesetzen verabschiedet hat, ist lang, beim derzeitigen Reformtempo vielleicht länger als die Zeit seit dem Ende der wilhelminischen Epoche.

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