Neues Urhebervertragsrecht im BGBl erschienen

Share

Rechtzeitig zu Ostern ist unter dem umständlichen Namen "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" das neue Urhebervvertragsrecht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die Neuregelung bezieht sich im Kern darauf, daß die Urheber von urheberrechtlich geschützten Werken auch nach Abschluß eines bindenden Vertrages über die Verwertung ihrer Werke noch Nachforderungen stellen dürfen, wenn der Verkauf des Werkes sich anders (insbesondere besser) als ursprünglich erwartet entwickelt. Dies soll Kreativen eine angemessene Vergütung auch dann noch garantieren, wenn der spätere Erfolg eines Werkes nicht abzusehen war, schafft aber zugleich Rechtsunsicherheit. Das Gesetz schafft ein Verfahren zur kollektiven Vergütungsregelung zwischen den Verbänden der Betroffenen und führt ein obligatorisches Schiedsverfahren ein, dessen Ergebnis allerdings nicht von beiden Seiten anerkannt werden muß – der Klageweg bleibt für alle Beteiligten offen. Insgesamt beabsichtigt der Gesetzgeber damit, insbesondere die Leistungen der freiberuflichen Kulturschaffenden besser anzuerkennen.

An der Gesetzesänderung wurde schon nach dem ursprünglichen Beschluß des Bundestages vom 25.01.2002 deutliche Kritik laut. Der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes Schulte sprach von einer "vertanen Chance". Der Bundestag sei vor der publizistischen Vormacht der Medienunternehmer zurückgewichen. Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin sagte, das Gesetz greife zu massiv in die zwischen Urhebern und Verlegern und Sendern ausgehandelten Verträge ein. Insbesondere entstehe eine "kaum erträgliche Rechtsunsicherheit". Der stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und Sprecher der Geschäftsführung der Verlagsgruppe Rhein-Main, Karlheinz Röthemeier, meinte, die durch das Gesetz entstehenden neuen Risiken könnten die Verlage nicht tragen.

Der BWL-Bote berichtete schon in seiner achten Ausgabe vom 03.10.2001 über das damals noch als Entwurf vorliegende Gesetz. Im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling sowie in der Datei "Recht Produktion.pdf" im Manuskripte-Ordner der BWL CD wird schon seit einiger Zeit über die Neuregelung berichtet.

Damit ist die Neufassung des Urheberrechts jedoch nicht abgeschlossen: Gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union wird derzeit geplant, ähnlich dem US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act schon das Berichten über Verfahren zum Brechen von Kopierschutztechniken unter Strafe zu stellen. Das Recht auf Privatkopie, das §53 UrhG ausdrücklich gewährt, würde damit weiter ausgehöhlt. Das erst kürzlich in Kraft getretene neue "Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten", das sogenannte Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz ist ein erster Schritt in diese Richtung (der BWL-Bote berichtete darüber am 22.03.2002). Auch zum Thema Digital Rights Management (DRM) bis hin zum zwangsweisen Kopierschutz schon auf Hardwareebene innerhalb der Festplatte wird nachgedacht.

Der BWL-Bote wird die Entwicklung beobachten und weiterhin berichten.

Aktuell zum Thema: Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (PDF-Datei, 18k, externer Link) | BWL-Bote, 8. Ausgabe vom 03.10.2001 (PDF-Datei, 225k). | Mehr zur BWL CD und zum Lexikon für Rechnungswesen und Controlling

Das könnte dich auch interessieren …