Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht

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Mit der Schuldrechtsreform und den weiteren Änderungen zum Jahreswechsel sind die Reformen im Zivilrecht noch nicht vorbei. Aus dem Bundesjustizministerium liegt jetzt der Entwurf des Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht vor. Kernpunkt ist, daß wer eine Leistung auf dem Markt anbietet, diese einer bestimmten Personengruppe nicht mehr wegen deren Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder Behinderung vorenthalten darf. Finanzdienstleister dürfen damit Ausländern Kredite oder gar Girokonten nicht mehr verweigern (was insbesondere bei Afrikanern häufig war), Taxifahrer dürfen Kunden nicht mehr zurückweisen, Türsteher dürfen aus Diskotheken Ausländer nicht systematisch fernhalten und Behinderte dürfen nicht mehr von Vermietern zurückgewiesen werden. Sachlich begründete Differenzierungen wie Bonität oder Zahlungswille sind jedoch weiterhin möglich.

Hierdurch werden eigentlich nur die Geralklauseln aus Art. 3 GG konkretisiert. Daß ein solches Gesetz dennoch erforderlich ist zeigt damit indirekt, wie wenig bislang die Grundrechte galten.

Opfer von Diskriminierungen können nach dem Gesetzentwurf auf Vertragsschluß bestehen oder, wenn ein solcher bereits unmöglich ist etwa weil die Wohnung einem anderen Mieter gegeben wurde, auf Schadensersatz klagen. Hierbei sieht der Gesetzentwurf sogar eine Beweislastumkehr vor, d.h., die Beweispflicht, daß keine Diskriminierung vorgelegen hat, trifft nicht das Opfer der Diskriminierung sondern den Beschuldigten.

Weitere Regelungen zielen speziell auf Menschen mit bestimmten Behinderungen: Volljährige Personen, die nicht geschäftsfähig sind, dürfen dann Geschäfte des täglichen Lebens mit verhältnismäßig niedrigem Wert wirksam abschließen. Das entspricht ihrer tatsächlichen Fähigkeit im gesellschaftlichen Alltag. Damit können beispielsweise geistig Behinderte im Supermarkt einkaufen gehen. Hör- oder Sprachgeschädigte können dann entscheiden, ob die Verständigung mit einem Gericht mündlich, schriftlich oder über eine dritte Person erfolgen soll, die die Verständigung ermöglicht. Blinde und Sehbehinderte haben das Recht, Schriftstücke in einer Form zu bekommen, die für sie wahrnehmbar sind.

Ferner können Verbände künftig gegen Diskriminierung klagen, was wesentlich ist, denn die Opfer von Diskriminierungen werden oft nicht selbst eine Klage einreichen (können). Durch diese Einführung der zivilrechtlichen Verbandsklage können etwa Behindertenverbände viel wirksamer als Einzelpersonen erzwingen, daß Unternehmer diskriminierende Handlungen zu unterlassen haben.

Problematisch ist freilich die Einführung einer neuen Beweislastumkehr. Nicht nur das Grundprinzip der Privatautonomie sondern auch der Grundgedanke des Rechtsstaates werden hierdurch weiter ausgehöhlt. Wenn künftig der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muß anstatt der Geschädigte die Tat und ihren Unrechtsgehalt, öffnet dies Tür und Tor für willkürliche Racheaktionen Enttäuschter, die etwa einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung nicht erhalten haben oder einfach nicht in eine Gaststätte eingelassen wurden. Es ist zu befürchten, daß künftig nicht die Vermieter sondern die Gerichte über die Vergabe von Wohnungen entscheiden und Anwälte knappe Waren vergeben. Wir bewegen uns damit einen weiteren Schritt auf die Planwirtschaft zu, die im Energiesektor, im Sozialbereich und in vielen anderen Gewerben ja schon weitgehend verwirklicht wurde – von der mit diesem Gesetzentwurf verbundenen Fördermaßnahme für Bürokratie und staatliche Rationierungs- und Verteilungsmechanismen mal ganz abgesehen.

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