Aufstellungsfristen für den Jahresabschluß

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Die Fristen, die das deutsche Handelsrecht für die Aufstellung des Jahresabschlusses vorsieht, sind recht gemächlich. Die Aufstellungsfristen sind von Rechtsform, Betriebsgröße und Wirtschaftszweig abhängig und außerordentlich uneinheitlich geregelt:

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften: Keine feste Frist (gemäß §243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit), aber nach BFH-Urteil (BStBl. 1984 Abs. 2 S. 227) nicht länger als 1 Jahr.

Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften als Hauptgesellschafter: Die GmbH & Co. KG und ähnliche Gestaltungsformen wurden seit 2000 in die HGB-Publizität mit einbezogen und unterliegen damit den selben Aufstellungsfristen wie die jeweilige Hauptgesellschaft (vgl. nachstehend).

Große und mittlere Kapitalgesellschaften: Erste 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (durch die gesetzlichen Vertreter, §264 Abs. 1 HGB), einschließlich Lagebericht.

Kleine Kapitalgesellschaften: Erste 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (durch die gesetzlichen Vertreter, §264 Abs. 1 HGB), einschließlich Lagebericht.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: Erste 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (durch den Vorstand, §336 Abs. 1 HGB), einschließlich Lagebericht.

Publizitätspflichtige Unternehmen: Erste 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (durch die gesetzlichen Vertreter, §5 Abs. 1 und Abs. 2 PublG), bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften ohne Anhang und Lagebericht.

Kreditinstitute: Erste 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, §26 KWG), ohne Fristausweitung für kleine Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften sind, einschließlich Lagebericht (falls zu erstellen).

Versicherungsunternehmen: Erste 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (durch den Vorstand, §55 VAG), bei Rückversicherungsunternehmen nach 10 Monaten, einschließlich Lagebericht. Für kleinere Versicherungsvereine und -unternehmen, die nicht Kaufmann sind, gelten die Fristen für Personenunternehmen (vgl. oben).

Konzerne: Erste 5 Monate nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres (durch die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens, §290 HGB und §13 PublG), einschließlich Konzernlagebericht.

Aktuell zum Thema: Was ist ein »Fast Close«? (BWL-Bote vom 08.02.2002)

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