Arbeitsvertrag – Das sollte man wissen

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Sie haben ihren ersten Job nach dem Studium ergattert, oder sind nach dem Jobwechsel endlich in ihrem Traumberuf angekommen? Herzlichen Glückwunsch! Zwischen der Zusage und dem ersten Arbeitstag im Betrieb liegt in der Regel allerdings noch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, verpflichtet sich seinem Arbeitgeber, erhält aber im Gegenzug gleichzeitig Rechte und Anspruch auf gewisse Leistungen. Deswegen ist es wichtig zu wissen, was alles in den Arbeitsvertrag gehört und worauf man achten sollte.

 

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

GehaltZuerst einmal sollte der Arbeitsvertrag natürlich die Arbeitszeit und das Gehalt festlegen. Bei einer Vollzeitstelle liegt die Arbeitszeit in der Regel bei bis zu 8 Stunden täglich bzw. 35 bis 40 Stunden in der Woche. Das Gehalt wird im Vertrag entweder als Monats- oder als Jahres(brutto)lohn angegeben. Ebenfalls aufgeführt werden sollten Prämien oder Zusatzleistungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc. Achten Sie auch darauf, ob und wie der Vertrag sie zur Leistung von Überstunden verpflichtet und wie diese abgegolten werden.

ProbezeitEine Probezeit kann, muss aber nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags sein. Sie kann vereinbart werden, um festzustellen, ob sich die gegenseitigen Erwartungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber aneinander haben, auch erfüllen lassen. In der Regel wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Weist die Tätigkeit einen hohen Grad an Komplexität auf, kann auch eine Probezeit von neun Monaten vereinbart werden.

KrankheitsfallAuch ein möglicher Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist gesetzlich geregelt und sollte in keinem Arbeitsvertrag fehlen. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über seine Krankheit zu informieren, so dass dieser den daraus entstehenden Arbeitsausfall abfangen und ausgleichen kann. Der Arbeitnehmer ist hingegen verpflichtet, einem kranken Angestellten sein Gehalt weiter zu zahlen. Diese Regelung über die „Endgeldzahlung im Krankheitsfall“ gilt in der Norm für einen Zeitraum von sechs Wochen. Sollte die Krankheit schwerwiegender sein und länger andauern, übernehmen in der Regel die Krankenkassen und zahlen dem Betroffenen Krankengeld. Anspruch auf Entgeldfortzahlung haben übrigens nicht nur Vollzeitangestellte, sondern auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijobber.

KündigungsfristEine Klausel zur Kündigungsfrist ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil jedes Arbeitsvertrags. Befindet sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit, so beträgt diese nur zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit verändern sich die Kündigungsfristen. Wie lange sie genau sind, hängt davon ab, wie lange der betreffende Mitarbeiter bereits für das Unternehmen tätig ist. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger sind auch die entsprechenden Kündigungsfristen. Die folgende Tabelle gibt hier einen Überblick.

 

Dauer des Arbeitsverhältnis Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)
2 Jahre Ein Monat
5 Jahre Zwei Monate
8 Jahre Drei Monate
10 Jahre Vier Monate
12 Jahre Fünf Monate
15 Jahre Sechs Monate
20 Jahre Sieben Monate


BefristungAuch die Frage nach einer möglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses muss Teil des Arbeitsvertrags sein. Der Großteil der Arbeitnehmer bevorzugt natürlich die unbefristete Variante, da sie zuerst einmal eine langfriste Beschäftigung ohne definitiven Endpunkt bedeutet und somit wirtschaftliche Planungssicherheit bietet. Allerdings gibt es durch die (vor allem für neue Mitarbeiter) recht kurzen Kündigungsfristen natürlich auch hier keine Garantie, dass das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft weiter bestehen wird. Welche besonderen Regelungen für befristete Arbeitsverträge gelten, und wie die Chancen stehen, ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, erläutern wir ihnen im unten folgenden Kasten.

Exkurs: Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge kommen immer häufiger zum Einsatz. Geht man ein befristetes Arbeitsverhältnis ein, dann endet der Arbeitsvertrag ohne Kündigung zu einem vorher festgelegten Datum. Vor allem aber gelten für befristete Arbeitsverträge bestimmte gesetzliche Grundlagen, über die man sich im Vorfeld informieren sollte. [ausklappen und weiterlesen]

 

Weiter: Inhalte des Arbeitsvertrags

ArbeitsortDer Ort der Tätigkeit ist ein Aspekt, der ebenfalls häufig Gegenstand eines Arbeitsvertrags ist. Auch wenn in der Regel der Sitz des Arbeitgebers der Ort ist, an welchem der Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichten nachkommt, sind hier durchaus Ausnahmen und Variationen möglich, die vertraglich geregelt sein wollen. Macht die Tätigkeit zum Beispiel einen häufigen Ortswechsel oder eine hohe Frequenz von Berufsreisen nötig, so sollte dies auch im Arbeitsvertrag aufgeführt sein.

Nebentätigkeit

NebentätigkeitMittlerweile gibt es auch in Deutschland immer mehr Menschen, die neben ihrem Hauptberuf einer Nebentätigkeit nachgehen. Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit traf das 2012 bereits auf 8,5 Millionen Berufstätige zu (Quelle: welt.de). Allerdings gibt es sowohl gesetzliche als auch betriebliche Vorgaben, welche die Ausübung einer Nebentätig stark einschränken können. Aus diesem Grund sind Vereinbarungen über eine Nebentätigkeit häufig Teil eines Arbeitsvertrags. Generell sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ausschließlich einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. Außerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten dürfen sie durchaus auch in einem anderen Angestelltenverhältnis tätig sein, solange sie gewisse Regeln beachten.

So dürfen am Tag maximal acht Stunden gearbeitet werden, woraus sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden ableitet. Außerdem existiert eine gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden, an die sich Arbeitnehmer halten müssen. Hier ist der (Haupt-)Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung dieser Zeiten zu kontrollieren. Würde eine Nebentätigkeit also zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr 48 Stunden oder einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeiten führen, so hat der Arbeitgeber das Recht, diese zu verbieten. Unzulässig ist ein Nebenjob auch dann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind. Dazu gehören zum Beispiel nächtliche Tätigkeiten, die den Angestellten am nächsten Tag z.B. durch Übermüdung beim Ausführen seiner Pflichten einschränken, oder eine Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen.

SchweigepflichtLast, but not least hat jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber eine Schweigepflicht, auch wenn das im Vertrag nicht gesondert aufgeführt wird. Das bedeutet konkret, dass weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben werden dürfen. Betriebsgeheimnisse betreffen alle Details des technischen Ablaufs innerhalb eines Unternehmens (wie zum Beispiel Herstellungsverfahren, Rezepturen etc.), während Geschäftsgeheimnisse sich auf alle Aspekte des allgemeinen Geschäftsverkehrs des Unternehmens beziehen. Die Schweigepflicht gilt darüber hinaus auch für alle anderen Angaben, die vom Arbeitgeber eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind. Wichtig zu beachten: Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.